BFH - Beschluss vom 25.06.2009
VIII B 143/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 133/01

Anforderungen an die Rüge einer unterlassenen Erhebung angebotener Zeugenbeweise als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen VIII B 143/08

DRsp Nr. 2009/21069

Anforderungen an die Rüge einer unterlassenen Erhebung angebotener Zeugenbeweise als Verfahrensmangel

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 295;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnete Frage, ob Rückzahlungen von treuhänderischem Kapital aus Treuhandverträgen mit anderen Kapitalanlegern bei gescheiterter Kapitalanlage Werbungskosten sind, ist im Streitfall nicht klärungsfähig, da das Finanzgericht (FG) den dieser Frage zu Grunde liegenden behaupteten Sachverhalt nicht feststellen konnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen --auch negativen-- Tatsachenfeststellungen und die Tatsachenwürdigung durch das FG gebunden.

Ebenso wenig kann im Streitfall die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage geklärt werden, wie weit die Darlegungs- und Beweislast des Steuerpflichtigen reicht, wenn er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Unterlagen ausgehändigt hat und diese dort später aufgrund eines Wasserschadens verloren gegangen sind. Wie das FG festgestellt hat, waren gerade die Unterlagen des Streitjahres nicht beschlagnahmt worden und daher nicht von dem Wasserschaden betroffen.

2.