BFH - Beschluss vom 30.09.2020
IX B 25/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, Nr. 3, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 339
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12223/18

Anforderungen an die Rüge eines DivergenzfallsUmfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen IX B 25/20

DRsp Nr. 2020/18486

Anforderungen an die Rüge eines Divergenzfalls Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt.