BFH - Beschluss vom 24.05.2013
VII B 167/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1588
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 198/10

Anforderungen an die Sachaufklärung bei strafgerichtlicher Verurteilung des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 24.05.2013 - Aktenzeichen VII B 167/12

DRsp Nr. 2013/18797

Anforderungen an die Sachaufklärung bei strafgerichtlicher Verurteilung des Steuerpflichtigen

1. NV: Das Übergehen eines Beweisantrags kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. 2. NV: Aufgrund der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Strafverfahren ist das FG nicht an die Einschätzung des Strafrichters hinsichtlich der Erweislichkeit eines bestimmten Tatgeschehens gebunden. 3. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt es nicht, wenn die Bedeutung für die Allgemeinheit sowie die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage lediglich behauptet werden.

1. Das Finanzgericht kann sich Feststellungen aus einem Strafurteil zu eigen machen, sofern der Verfahrensbeteiligte gegen die strafrechtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhebt und entsprechende Beweisanträge stellt (BFH – VII B 27/11 – 19.12.2011; BFH – VIII B 70/02 – 14.11.2003; BFH – VII B 6/99 – 20.08.1999). Diese Vernehmung ist auf Vernehmungsprotokolle und andere Dokumente übertragbar.