BFH - Beschluss vom 24.05.2013
VII B 163/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1615
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 31/11

Anforderungen an die Sachaufklärung bei strafgerichtlicher Verurteilung des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 24.05.2013 - Aktenzeichen VII B 163/12

DRsp Nr. 2013/18991

Anforderungen an die Sachaufklärung bei strafgerichtlicher Verurteilung des Steuerpflichtigen

1. NV: Das Gericht kann sich Feststellungen aus Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung zu eigen machen, sofern der Verfahrensbeteiligte gegen die Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhebt und entsprechende Beweisanträge stellt. 2. NV: Den Inhalt eines vom Arbeitgeber des Verfahrensbeteiligten gefertigten Anhörungsvermerks sowie die Inhalte weiterer Anhörungsvermerke, in denen derselbe Arbeitgeber die Aussagen von Tatbeteiligten festgehalten hat, kann das FG in seine Beweiswürdigung mit einbeziehen, sofern die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen und soweit das Gericht in der Urteilsbegründung zum Ausdruck bringt, den gegenüber Vernehmungsprotokollen und Zeugenaussagen geminderten Beweiswert der Vermerke erkannt zu haben. 3. NV: Das Übergehen eines Beweisantrags kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat.