BFH - Beschluss vom 22.06.2020
VI B 117/19
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6; AO § 108 Abs. 1, § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 385
BFH/NV 2020, 1270
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4120/19

Anforderungen an die Sachaufklärung bei streitiger Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung per Telefax

BFH, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen VI B 117/19

DRsp Nr. 2020/15253

Anforderungen an die Sachaufklärung bei streitiger Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung per Telefax

1. NV: Die durch einen "OK-Vermerk" unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet ein Indiz für den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger. 2. NV: Das FG kann aufgrund der Indizwirkung des mit einem "OK-Vermerk" versehenen Sendeberichts im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verpflichtet sein, die Frage des Zugangs des abgesandten Schreibens bei der Finanzbehörde von Amts wegen aufzuklären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2019 – 4 K 4120/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6; AO § 108 Abs. 1, § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.