BFH - Beschluss vom 13.11.2008
VIII B 227/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 110; FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 347/03

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG); Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren durch das Gericht; Verzicht des FG auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen VIII B 227/07

DRsp Nr. 2009/9042

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG); Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren durch das Gericht; Verzicht des FG auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 110; FGO § 115 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.

a)