Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
a)
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