BFH - Beschluss vom 07.01.2015
I B 42/13
Normen:
FGO § 81 Abs. 1; FGO § 76;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 229
BFH/NV 2015, 1093
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2537/09

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Bewertung eines Grundstücks im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen I B 42/13

DRsp Nr. 2015/10912

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Bewertung eines Grundstücks im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. 2. NV: Ist die Bewertung eines Grundstücks streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen. Hiervon kann es nur dann absehen, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt. 3. NV: Ein Gutachten, das das FA im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, ist im finanzgerichtlichen Verfahren als Privatgutachten zu behandeln.