BFH - Beschluss vom 05.10.2018
IX B 48/18
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 404, § 412;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 12
BB 2019, 858
BFH/NV 2019, 39
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6206/16

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Bewertung eines Unternehmens

BFH, Beschluss vom 05.10.2018 - Aktenzeichen IX B 48/18

DRsp Nr. 2018/17707

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Bewertung eines Unternehmens

1. NV: Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. 2. NV: Ist die Bewertung eines Unternehmens streitig, so ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen einzuholen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2018 6 K 6206/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 404, § 412;

Gründe