BFH - Beschluss vom 31.07.2012
X B 164/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1328/08

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Übersendung eines Bescheides

BFH, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen X B 164/11

DRsp Nr. 2012/19811

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Übersendung eines Bescheides

1. NV: Das FG darf einen Beweisantrag unberücksichtigt lassen, wenn es die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt. 2. NV: Hat das FG sich durch Protokolle eines Postdienstleisters über den Sendungsstatus einen Eindruck vom konkreten Lauf der Bescheide verschafft, deren Bekanntgabezeitpunkt streitig ist, und zudem eine Auskunft des Postdienstleisters zur Zuverlässigkeit des eingesetzten Zustellbediensteten eingeholt, darf es einen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung eines anderen Bewohners des Gebäudes, in dem der Kläger lebt, zur Frage gelegentlicher hausinterner Fehleinwürfe von Postsendungen als für das konkrete Verfahren unerheblich ansehen, wenn auch der Kläger nicht behauptet, dass die angefochtenen Bescheide in den Briefkasten eines anderen Hausbewohners eingeworfen worden sind. 3. NV: Das FG verletzt den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es seine Entscheidung tragend auf die von ihm in einem anderen Verfahren durchgeführte Besichtigung des Betriebs eines Postdienstleisters und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über dessen betrieblichen Abläufe stützt, die Beteiligten aber nicht über diese Betriebsbesichtigung unterrichtet.