OLG München - Endurteil vom 19.08.2016
10 U 1524/16
Normen:
ZPO § 141 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; StPO § 244 Abs. 3; BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1 1. Alt.; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 1006/15

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Umgangs von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 10 U 1524/16

DRsp Nr. 2016/14856

Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Umgangs von Personenschäden nach einem Verkehrsunfall

1. Die Angaben einer Partei im Rahmen des § 141 Abs. 1 ZPO stellen lediglich Parteivortrag dar und sind nicht geeignet, medizinische Sachkunde bzw. gar die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen. 2. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen des Erwerbsschadens kann nicht abgesehen werden, wenn der Sachverhalt nach den festgestellten Einzeltatsachen "offen" bleibt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 07.04.2016 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 22.02.2016 (Az. 34 O 1006/15) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Ingolstadt vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

4.517,43 €

festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; StPO § 244 Abs. 3; BGB § 842;