BFH - Beschluss vom 21.09.2015
X B 58/15
Normen:
FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 48
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1034/12

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen X B 58/15

DRsp Nr. 2015/19871

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Eine tatsächliche Verständigung ist nicht bindend, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. 2. NV: Enthalten die Grundannahmen oder das Rechenwerk einer tatsächlichen Verständigung logische Fehler, die die Annahme eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses rechtfertigen, ist Rechtsfolge der Wegfall der Bindungswirkung dieser tatsächlichen Verständigung und damit ihre Unbeachtlichkeit, nicht aber ihre Umdeutung in eine --weiterhin bindende-- Vereinbarung, die nun den Inhalt hat, der sich bei isolierter Korrektur der logischen Fehler ergibt.

Hat das Finanzgericht sich mit der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung auseinanderzusetzen, so hat es zu prüfen, ob diese zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. In diesem Fall entfällt die Bindungswirkung mit der Folge, dass das Finanzgericht in Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis einen Hinzuschätzungsbetrag hätte ermitteln müssen. Jedoch ist es nicht möglich, eine Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung mit einem anderen als dem vereinbarten Inhalt anzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2015 4 K 1034/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.