BFH - Beschluss vom 07.07.2016
III B 39/16
Normen:
AO § 76; AO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1731
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 464/11

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen VerfahrenZurückweisung eines Beweisantrags wegen fehlender Substantiierung

BFH, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen III B 39/16

DRsp Nr. 2016/16845

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren Zurückweisung eines Beweisantrags wegen fehlender Substantiierung

NV: Das FG muss einem Beweisantrag nur dann nachkommen, wenn dieser substantiiert ist. Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden. Unsubstantiiert sind Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, und solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen.

Das Landgericht muss einen Beweisantrag nur dann nachkommen, wenn dieser substantiiert ist. Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden. Unsubstantiiert in diesem Sinne sind auch Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 2016 1 K 464/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 76; AO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe