BFH - Beschluss vom 27.07.2016
V B 4/16
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1740
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1598/11

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen VerfahrenZurückweisung eines Beweisantrags wegen fehlender Substantiierung

BFH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen V B 4/16

DRsp Nr. 2016/16848

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren Zurückweisung eines Beweisantrags wegen fehlender Substantiierung

1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt voraus, dass das FG in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und dass das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handeln. Hieran fehlt es, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden anzusehen ist. 2. NV: Das FG darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Das Gericht hat nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist. Das FG muss unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen. Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll.