BFH - Beschluss vom 07.05.2015
IX B 14/15
Normen:
AO § 76 Abs. 1; AO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1098
Vorinstanzen:
Finanzgericht Nürnberg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 943/13

Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht hinsichtlich der Bewertung eines Geschäftsanteils

BFH, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen IX B 14/15

DRsp Nr. 2015/10100

Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht hinsichtlich der Bewertung eines Geschäftsanteils

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag in Gestalt eines Sachverständigengutachtens braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn es auf die Beweistatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts nicht ankommt. Bei einer Rüge mangelnder Sachaufklärung ist der - möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht beruhende - materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts zu berücksichtigen.

Es verstößt nicht gegen die Sachaufklärungspflicht, wenn das Finanzgericht sich bei der Bewertung von Geschäftsanteilen an den von neu eintretenden Gesellschaftern erbrachten Gegenleistungen in Gestalt von Aufgeldern orientiert und ein Sachverständigengutachten nicht für erforderlich hält.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2014 3 K 943/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 76 Abs. 1; AO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.