Die Beschwerde des Beteiligten vom 12.05.2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Arnsberg vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.05.2015, wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.04.2014, die der Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich im Namen des Beteiligten eingelegt hat, ist unbegründet.
Die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung vom 04.05.2015 erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.
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