BFH - Urteil vom 28.01.2009
X R 20/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; FGO § 6 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 767/00

Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei ungeklärtem Geldzuwachs im Privatvermögen oder einer ungeklärten Einlage in das Betriebsvermögen; Verstärkung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen; Einzahlungen ohne Buchnachweis oder Nämlichkeitsnachweis als Einkünfte aus einer einkommensteuerpflichtigen Quelle; Bargeldverkehrsrechnung als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung als geeignete Verprobungsmethode

BFH, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen X R 20/05

DRsp Nr. 2009/9054

Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei ungeklärtem Geldzuwachs im Privatvermögen oder einer ungeklärten Einlage in das Betriebsvermögen; Verstärkung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen; Einzahlungen ohne Buchnachweis oder Nämlichkeitsnachweis als Einkünfte aus einer einkommensteuerpflichtigen Quelle; Bargeldverkehrsrechnung als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung als geeignete Verprobungsmethode

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; FGO § 6 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger zu 1. und 2. (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1990 bis 1992 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin) erzielte in den Streitjahren als selbstständige Handelsvertreterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Sie tätigte im Wesentlichen als Handelsvertreterin Vermittlungsumsätze für die Firma L in S und bezog von dieser Provisionen. Der Kläger war als Ingenieur Arbeitnehmer derselben Firma.

Die Klägerin erklärte in den Streitjahren die folgenden Betriebseinnahmen, Gewinne und wurde wie folgt veranlagt:

1990 DM 1991 DM 1992 DM
Betriebseinnahmen 220 790,17 242 115,60 252 396,43