BFH - Beschluss vom 11.08.2011
V B 108/10
Normen:
§ 1 Abs. 2 VO zu § 180 AO; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2192/07

Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen V B 108/10

DRsp Nr. 2011/18260

Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 VO zu § 180 AO; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und war im Streitjahr mit zwei weiteren Rechtsanwälten in einer Bürogemeinschaft tätig. Die beiden anderen Rechtsanwälte reichten als Bürogemeinschaft für das Streitjahr 2004 eine nur von ihnen unterschriebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen zur Einkommensteuer ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte der Feststellungserklärung. Der Kläger legte gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein und beantragte, die gesonderte und einheitliche Feststellung um die sich aus den Betriebsausgaben ergebenden Vorsteuerbeträge zu ergänzen.

Im Einspruchsverfahren teilte das FA mit, dass der Feststellungsbescheid nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangen sei. Für eine Feststellung zur Umsatzsteuer fehle es am hierfür erforderlichen Gesamtobjekt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.