BFH - Beschluss vom 31.01.2024
IX B 120/22
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 405
StX 2024, 125
BB 2024, 552
BFH/NV 2024, 409
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 299/21

Anforderungen an die schlüssige Rüge einer Divergenz; Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise

BFH, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen IX B 120/22

DRsp Nr. 2024/1973

Anforderungen an die schlüssige Rüge einer Divergenz; Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise

1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht. 2. NV: Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener oder sich aufdrängender Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 - 9 K 299/21 H wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.