BFH - Beschluss vom 15.07.2009
X S 49/08
Normen:
FGO § 133a Abs. 2; EGV Art. 50;

Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierung einer Rüge im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen X S 49/08

DRsp Nr. 2009/21015

Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierung einer Rüge im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2; EGV Art. 50;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 13. November 2008 X B 47/08 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2008 zurückgewiesen, durch den die Rügeführerin im Klageverfahren 11 K 4866/06 als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 wendet sich die Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. November 2008 mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Antrag, "das Verfahren ordnungsgemäß unter Gewährung rechtlichen Gehörs und Erfüllung zwingender Vorlagepflichten an den EuGH fortzusetzen".