LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2021
L 11 BA 3492/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 1396/18

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Personalberaterin bei einem Kunden ihres AuftraggebersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - Aktenzeichen L 11 BA 3492/19

DRsp Nr. 2021/9301

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Personalberaterin bei einem Kunden ihres Auftraggebers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb

Die Tätigkeit einer Personalberaterin, die zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung ihres Auftraggebers bei einem Kunden ihres Auftraggebers eingesetzt wird, ist als abhängige Beschäftigung bei ihrem Auftraggeber zu werten, wenn die Personalberaterin das Entgelt für ihre Beratungstätigkeit von ihrem Auftraggeber erhält, und wenn außerdem im Vertrag zwischen der Personalberaterin und ihrem Auftraggeber vereinbart ist, dass die Beratung des Kunden nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erfolgen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2019 aufgehoben und die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zu 2) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24.04.2017 bis zum 31.10.2017 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.