LSG Hessen - Urteil vom 15.07.2021
L 8 BA 52/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 599/17

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Vertretungsärztin in einem KrankenhausAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 52/20

DRsp Nr. 2021/13749

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Vertretungsärztin in einem Krankenhaus Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Ärztin, die in einer Reha-Klinik als Vertretung der Leiterin der orthopädischen Abteilung bei deren Abwesenheit an einzelnen Tagen im Monat eine orthopädische Sprechstunde abhält, ist abhängig beschäftigt, auch wenn sie keinen Stationsdienst leistet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen Klägerin und Beklagte je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 107 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Vertretungsärztin in der Klinik der Klägerin.