BFH - Beschluss vom 02.03.2011
IX B 144/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2073/09

Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen IX B 144/10

DRsp Nr. 2011/11075

Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen

1. NV: Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen. 2. NV: Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten besonderen Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom FG als Tatsacheninstanz zu treffenden Entscheidung, aber keine Tatbestandsmerkmale. Die Überprüfung dieser Gesamtwürdigung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet, alle maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der Vorentscheidung liegt nicht vor.

1.