OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2018
19 E 458/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 569/18

Anforderungen an die Streitwerterhöhung in schulrechtlichen Eilverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 19 E 458/18

DRsp Nr. 2018/14585

Anforderungen an die Streitwerterhöhung in schulrechtlichen Eilverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.

Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Gründe des Streitwertbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 19 E 459/18. Diese gelten für das Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend mit der Maßgabe, dass der Streitwert regelmäßig zu halbieren ist (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Entgegen der Auffassung der Antragsteller und ihres Prozessbevollmächtigten hätte der Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnungen nicht zu einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung geführt. Deren Regelungswirkungen wären zeitlich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt gewesen.