BFH - Beschluss vom 15.07.2015
VIII B 56/15
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1429
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2770/12

Anforderungen an die Substantiierung des Gegenstandes des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen VIII B 56/15

DRsp Nr. 2015/15127

Anforderungen an die Substantiierung des Gegenstandes des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Für die Bezeichnung des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 FGO ist entscheidend, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Hierfür kann grundsätzlich auch ein auf die Aufhebung des streitigen Steuerbescheides nebst Einspruchsentscheidung gerichteter Antrag genügen. Da gilt insbesondere, wenn der Kläger zugleich hinreichend deutlich macht, dass er eine seiner Steuererklärung entsprechende Veranlagung erstrebt.

Hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, die streitgegenständlichen Steuerbescheide und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und sich dabei auf die Einspruchsentscheidung und die Einkommensteuerbescheide bezogen und diese der Klage beigefügt, so ergibt sich hieraus im Wege der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung jedenfalls dann der Umfang des Klagebegehrens, wenn aus den Einkommensteuerbescheiden ersichtlich ist, dass und in welchem Umfang das Finanzamt geltend gemachte Kosten nicht anerkannt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 12 K 2770/12 aufgehoben.