Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides 1990.
Mit Urteil vom 07. und 08.07.1999 (13 K 2941/95 E) setzte der Senat die
Einkommensteuer 1990 neu fest. In Umsetzung des Urteils erließ der Beklagte einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999, in dem er außerdem den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom 13.09.1999 hatte der damalige Prozessvertreter des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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