FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2008
13 K 304/07 E
Normen:
FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2 Satz 3; FGO a. F. § 68;

Anforderungen an die Substantiierung einer wirksamen steuerrechtlichen Einspruchseinlegung - Unzulässige Klageerhebung; Bekanntgabe eines Steuerbescheids; Nichtdurchführung des Vorverfahrens; Untätigkeitsklage

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 304/07 E

DRsp Nr. 2009/10576

Anforderungen an die Substantiierung einer wirksamen steuerrechtlichen Einspruchseinlegung - Unzulässige Klageerhebung; Bekanntgabe eines Steuerbescheids; Nichtdurchführung des Vorverfahrens; Untätigkeitsklage

1. Eine ohne Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage ist unzulässig. 2. Durch ein an das Finanzgericht adressiertes Einspruchsschreiben, das der Kläger im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hat, wird - zumindest bei nachträglicher Klarstellung, dass ein Antrag nach § 68 FGO a. F. gewollt gewesen sei - kein Vorverfahren gegen den in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils erlassenen Steuerbescheid eingeleitet. 3. Ein derartiges Einspruchsschreiben rechtfertigt auch nicht die Erhebung einer Untätigkeitsklage.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2 Satz 3; FGO a. F. § 68;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides 1990.

Mit Urteil vom 07. und 08.07.1999 (13 K 2941/95 E) setzte der Senat die

Einkommensteuer 1990 neu fest. In Umsetzung des Urteils erließ der Beklagte einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999, in dem er außerdem den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 13.09.1999 hatte der damalige Prozessvertreter des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.