Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) sein die Klage abweisendes Urteil darauf gestützt, dass für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine vertretungsberechtigte Person gehandelt habe und darüber hinaus der Klägerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zustehe, da die Klägerin in den an sie gerichteten Rechnungen als "B-D GmbH" oder als "B-D Bau-Handels GmbH" oder als "Bd GmbH" bezeichnet worden sei, während die in einem türkischen Handelsregister eingetragene Klägerin tatsächlich als "Bd ... Limited ..." firmierte.
2.
Hinsichtlich der zweiten selbständig tragenden Begründung des FG-Urteils stützt die Klägerin die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf grundsätzliche Bedeutung, auf die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ungeklärt sei insbesondere, ob für die Identifizierung des Leistungsempfängers die gleichen strengen Anforderungen gelten, wie für die Identifizierung des leistenden Unternehmers.
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