BFH - Beschluss vom 10.03.2011
VIII S 23/10 (PKH)
Normen:
FGO § 76;

Anforderungen an die Substanziierung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise

BFH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen VIII S 23/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/10239

Anforderungen an die Substanziierung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise

1. NV: Postzustellungsurkunden begründen gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 418 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. 2. NV: Die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die mündliche Verhandlung muss nicht wiedereröffnet werden, wenn ein Beteiligter nachträglich Tatsachen vorträgt, die er bereits in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können, oder die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Normenkette:

FGO § 76;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Weder hat das Finanzgericht (FG) seine Sachaufklärungspflicht verletzt, noch liegt ein anderer Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

a)