BFH - Beschluss vom 12.03.2009
XI B 100/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3; PostG § 5; ZPO § 181; ZPO § 182;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 444/08

Anforderungen an die Substanziierung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen XI B 100/08

DRsp Nr. 2009/9041

Anforderungen an die Substanziierung einer Anhörungsrüge

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3; PostG § 5; ZPO § 181; ZPO § 182;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

Die Begründung der Beschwerde entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1.

Der Kläger hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch das Finanzgericht (FG) nicht schlüssig dargelegt.

a)