BFH - Beschluss vom 10.06.2009
I B 228/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8081/08

Anforderungen an die Substanziierung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen I B 228/08

DRsp Nr. 2009/21702

Anforderungen an die Substanziierung einer Anhörungsrüge

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassen hat. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin erhobene Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der Klägerin nach dem Erlass eines Gerichtsbescheids beantragt worden war, für zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet erachtet und daraufhin abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.