BFH - Beschluss vom 15.04.2011
III B 140/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10327/07

Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen III B 140/10

DRsp Nr. 2011/11092

Anforderungen an die Substanziierung einer Divergenzrüge

1. NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handle. 2. NV: Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzgericht erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

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