BFH - Beschluss vom 25.01.2011
IV B 35/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2567/07

Anforderungen an die Substanziierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen IV B 35/09

DRsp Nr. 2011/4034

Anforderungen an die Substanziierung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt die Behauptung des Prozessbevollmächtigten nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen. 2. NV: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn der angefochtene Bescheid nicht mehr überprüft werden kann, weil die Beschwerde gegen das klageabweisende Urteil gleichzeitig als unzulässig verworfen wurde. Eine Trennung der Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat sieht davon ab, die Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einerseits und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) andererseits zu trennen und entscheidet gemeinsam darüber (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2000 I B 42/00, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494).

II.

Die Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Antragstellerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen ihres 1991 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er bis 1969 selbst bewirtschaftet hatte.