I.
Der Senat sieht davon ab, die Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einerseits und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) andererseits zu trennen und entscheidet gemeinsam darüber (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2000 I B 42/00, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494).
II.
Die Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Antragstellerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen ihres 1991 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er bis 1969 selbst bewirtschaftet hatte.
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