BFH - Beschluss vom 23.07.2009
X B 119/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2545/06

Anforderungen an die Substanziierung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen X B 119/08

DRsp Nr. 2009/21347

Anforderungen an die Substanziierung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder einen Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (unten 1.), noch die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache (unten 2.) schlüssig dargetan.

1.

Soweit der Kläger rügt, dem FG seien bei der Urteilsfindung Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Mit dem Vorbringen, das FG hätte den Zeugen Steuerberater S, den er auf Anregung des FG im Termin der mündlichen Verhandlung am 9. April 2008 als präsenten Zeuge gestellt habe, zu der Behauptung vernehmen müssen, dass die Ansparrücklage für zwei Beträge von jeweils 52 000 DM zur Anschaffung von zwei LKW gebildet worden sei, rügt der Kläger einen Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht.

a)