I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (2001 bis 2003) gemeinnützig war.
Der Kläger, ein Verein, war in den Streitjahren im Bereich der Adoptionsvermittlung tätig. Seine Vorsitzenden waren A und --als stellvertretender Vorsitzender-- B.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erteilte dem Kläger für die Streitjahre zunächst einen Freistellungsbescheid, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hob er diesen Bescheid auf; zudem erließ er gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide. Er ging dabei davon aus, dass der Kläger wiederholt A und B in einer Weise begünstigt habe, die gegen das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO) und das Verbot von Zuwendungen an Mitglieder (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO) verstoße. Das Finanzgericht (FG) hat die deshalb erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|