Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1.
Die von der Klägerin behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
a)
Soweit die Klägerin vorträgt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1997 V R 11/97 (BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169), trifft dies nicht zu.
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