BFH - Beschluss vom 07.04.2009
XI B 73/08
Normen:
FGO § 79b Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1626/05

Anforderungen an die Substanziierung eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen XI B 73/08

DRsp Nr. 2009/15238

Anforderungen an die Substanziierung eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1.

Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht, weil darin eine derartige abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert ist.

2.