Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann die Zulassung der Revision schon deshalb nicht wegen der behaupteten Abweichung von Rechtsgrundsätzen im Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 4. Februar 2002 12 K 125/01 ([...]) begehren, weil der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung mit Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03 (BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460) aufgehoben hat.
In dieser Revisionsentscheidung hat der BFH ausdrücklich ausgeführt, eine bestandskräftige Steuerfestsetzung könne im Billigkeitsverfahren nach § 227 der Abgabenordnung (AO) nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung --beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer-- offensichtlich und eindeutig falsch und dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten gewesen sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
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