OLG München - Endurteil vom 26.07.2017
20 U 5009/16
Normen:
BGB § 32 Abs. 1; BGB § 40; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 11131/16

Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben eines Vereins auf ein VereinsorganKompetenz des Vorstandes zum Ausschluss eines Mitglieds

OLG München, Endurteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 20 U 5009/16

DRsp Nr. 2017/12118

Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben eines Vereins auf ein Vereinsorgan Kompetenz des Vorstandes zum Ausschluss eines Mitglieds

1. Gem. § 32 Abs. 1 BGB werden die Angelegenheiten eines Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung von Angelegenheiten des Vereins erfolgt gem. § 40 BGB durch die Satzung. 2. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist danach die Mitgliederversammlung zuständig, da nach dem Gesetz keine von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung abweichende gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan besteht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Dezember 2016, Az. 34 O 11131/16, aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundesvorstands des Beklagten vom 16. April 2016 über den Ausschluss des Klägers als bundesunmittelbares Mitglied des Beklagten nichtig ist und die Mitgliedschaft des Klägers als bundesunmittelbares Mitglied beim Beklagten nicht beendet hat.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss