BFH - Beschluss vom 01.04.2015
V B 63/14
Normen:
FGO § 103;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1001
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 200/11

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen V B 63/14

DRsp Nr. 2015/8758

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Wechselt nach Vertagung einer Sitzung mit Zeugeneinvernahme die Richterbank, muss die Zeugenvernehmung dann nicht wiederholt werden, wenn es nicht auf den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ankommt. 2. NV: Im Hinblick auf die Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen ist jedoch erforderlich, dass sich die neu hinzugetretenen Richter zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen verschaffen, in dem diese im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in das Verfahren eingeführt werden.

1. Im Falle eines Richterwechsels ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme nur dann erforderlich, wenn es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ankommt. 2. Im Hinblick auf die Einschränkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei Richterwechsel nach vorangegangener Beweisaufnahme ist aber als Ausgleich zwingend erforderlich, dass sich die neu hinzu getretenen Richter zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen verschaffen. Das setzt voraus, dass die Protokolle über die Zeugenvernehmungen wie nach Vernehmung durch einen beauftragten Richter im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in das Verfahren eingeführt werden.

Tenor