BFH - Beschluss vom 08.11.2016
X B 28/16
Normen:
FGO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 307
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 148/14

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen X B 28/16

DRsp Nr. 2017/830

Anforderungen an die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) ist verletzt, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf einen Vermerk der Steuerfahndung stützt, ohne die ermittelnden Beamten als Zeugen vernommen zu haben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016 3 K 148/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt aus einem Abbruchunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er führt die Arbeiten nicht selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern aus, sondern beauftragt Subunternehmer.