BFH - Beschluss vom 26.06.2014
X B 215/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1568
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1962/12

Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender SchriftsätzeZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen X B 215/13

DRsp Nr. 2014/13167

Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Von einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers eines bestimmenden Schriftsatzes ist auszugehen, wenn der Schriftzug die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet, also individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, er sich als Wiedergabe eines Namens und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.

Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) werden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.