Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist begründet, da dem Kläger gegen den Beklagten kein einforderungsfähiger Honoraranspruch in Höhe von 1257,93 Euro für Steuerberaterleistungen in den Zeiträumen 1997 bis 2000 zusteht.
Nach § 9 Abs. 1 der Steuerberatergebührenverordnung kann ein Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
Die dem Beklagten übersandten Honorarrechnungen weisen anstelle einer vollständigen Unterschrift nur eine Paraphe des Klägers auf. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das Kürzel unter den Honorarrechnungen seine Unterschrift darstelle, ergibt sich das Gegenteil aus einem Vergleich der Paraphe unter den Honorarrechnungen mit der Unterschrift des Klägers auf den an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 9. Dezember 1999 und 6. Dezember 2000.
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