LG Gera - Urteil vom 28.01.2005
1 S 174/04
Normen:
BGB § 242 ; StBGebV § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 480
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 378/03

Anforderungen an die Unterzeichnung der Honorarrechnung eines Steuerberaters

LG Gera, Urteil vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 1 S 174/04

DRsp Nr. 2006/9004

Anforderungen an die Unterzeichnung der Honorarrechnung eines Steuerberaters

Der Honoraranspruch eines Steuerberaters ist nur dann fällig und einklagbar, wenn die Honorarrechnung unterzeichnet worden ist. Die Anbringung eines Namenszeichens allein reicht nicht aus. Dass der Mandant zuvor Teilzahlungen geleistet hat, steht der Einklagbarkeit der Forderung nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 242 ; StBGebV § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet, da dem Kläger gegen den Beklagten kein einforderungsfähiger Honoraranspruch in Höhe von 1257,93 Euro für Steuerberaterleistungen in den Zeiträumen 1997 bis 2000 zusteht.

Nach § 9 Abs. 1 der Steuerberatergebührenverordnung kann ein Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.

Die dem Beklagten übersandten Honorarrechnungen weisen anstelle einer vollständigen Unterschrift nur eine Paraphe des Klägers auf. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass das Kürzel unter den Honorarrechnungen seine Unterschrift darstelle, ergibt sich das Gegenteil aus einem Vergleich der Paraphe unter den Honorarrechnungen mit der Unterschrift des Klägers auf den an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 9. Dezember 1999 und 6. Dezember 2000.