BFH - Beschluss vom 28.08.2014
X B 182/13
Normen:
FGO § 119 Nr. 6; FGO § 96 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1899
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 476/12

Anforderungen an die Urteilsgründe

BFH, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen X B 182/13

DRsp Nr. 2014/15653

Anforderungen an die Urteilsgründe

NV: Fehlt eine Beweiswürdigung vollständig, ist das Urteil "nicht mit Gründen versehen", da es das FG als Tatsacheninstanz erforderlich und zumutbar ist, nach der Erhebung von Beweisen im gerichtlichen Verfahren die Gründe für die richterliche Überzeugung im Urteil anzugeben.

Das Finanzgericht hat als einzige Tatsacheninstanz nach Erhebung von Beweisen im gerichtlichen Verfahren die Gründe für die richterliche Überzeugung im Urteil anzugeben (§ 96 Abs. 1 S. 3 FGO). Dies gilt auch dann, wenn im Übrigen gem. § 105 Abs. 5 FGO zustimmend auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen wird.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6; FGO § 96 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Für betriebliche Reisen machte der Kläger Pauschbeträge sowie Übernachtungskosten geltend und gab an, diese Fahrten mit seinem im Privatvermögen gehaltenen PKW durchgeführt zu haben.