FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2016
6 K 1130/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 3; EStG § 32c;
Fundstellen:
EFG 2017, 815

Anforderungen an die verfassungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung im Rahmen der Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 6 K 1130/12

DRsp Nr. 2017/4428

Anforderungen an die verfassungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung im Rahmen der Einkommensteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3; EStG § 32c;

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die KIäger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die in den Streitjahren 1997 und 1998 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt haben. Sie entrichteten folgende Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (in DM):

1997 1998
Kläger Klägerin Kläger Klägerin
Arbeitslosen~ 2.429,47 1.495,85 2.534,87 1.478,30
Renten~ 7.587,45 4.671,64 7.916,59 4.616,83
Kranken~ 4.797,00 3.524,63 4.634,92 3.519,70
Pflege~ 627,31 368,21 606,11 363,89

Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 124.976 DM (1997) bzw. 124.709 DM (1998). Die Vorsorgeaufwendungen ließ der Beklagte in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 vom 18. August 1999 und für 1998 vom 21. Dezember 1999 jeweils nur mit dem gesetzlichen Höchstbetrag zum Abzug als Sonderausgaben zu. Die Bescheide ergingen nach § 165 Abgabenordnung 1977 (AO) vorläufig in einzelnen - im vorliegenden Verfahren jedoch nicht streitbefangenen - Punkten.