LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2021
L 1 U 3714/20
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 2; SGB X § 50 Abs. 4 S. 1-3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB X § 52 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 194; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1; SGG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1252/19

Anforderungen an die Verjährung einer durch Bescheid festgesetzten Forderung auf Erstattung von HalbwaisenrenteZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Geltendmachung der VerjährungseinredeKeine Treuwidrigkeit bei fehlenden Vollstreckungsmaßnahmen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen L 1 U 3714/20

DRsp Nr. 2021/11910

Anforderungen an die Verjährung einer durch Bescheid festgesetzten Forderung auf Erstattung von Halbwaisenrente Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Geltendmachung der Verjährungseinrede Keine Treuwidrigkeit bei fehlenden Vollstreckungsmaßnahmen

1. Nach § 50 Abs. 3 SGB X durch Bescheid fetsgesetzte Forderungen auf Erstattung überzahlter Sozialleistungen (hier: Waisenrente) verjähren gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X in vier Jahren ab Beginn des Kalenderjahrs nach Bestandskraft (Anschluss an BSG, Urteil vom 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R).2. Die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 52 Abs. 1 SGB X greift nur ein, wenn neben dem Erstattungsbescheid ein weiterer Bescheid zur Durchsetzung der Erstattungsforderung erlassen wird, zum Beispiel zur Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen.3. Die Verjährung einer festgesetzten Erstattungsforderung berührt die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nicht.4. Die Verjährung einer durch Bescheid festgesetzten Erstattungsforderung kann durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Eines vorherigen Verwaltungsverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn die Verjährung bereits vor Klageerhebung eingetreten war, zumindest wenn der Gläubiger im laufenden Prozess auf eine Vollstreckung besteht.