OLG Brandenburg - Urteil vom 17.02.2021
4 U 211/20
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 8;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 712
NJW 2021, 1828
NZG 2021, 741
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 59/20

Anforderungen an die Vertretung einer GmbH in einem Rechtsstreit bestreffend die Abberufung eines Geschäfsführers

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 211/20

DRsp Nr. 2021/4161

Anforderungen an die Vertretung einer GmbH in einem Rechtsstreit bestreffend die Abberufung eines Geschäfsführers

Eine GmbH wird im Prozess mit dem abberufenen Geschäftsführer um die Wirksamkeit der Abberufung von den verbleibenden Geschäftsführern vertreten. Ist der verbleibende Geschäftsführer seinerseits streitig abberufen worden, so kann er gleichwohl die Gesellschaft solange weiterhin vertreten, bis die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bezüglich jedes der beiden Geschäftsführer festgestellt ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.08.2020, Az. 52 O 59/20, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr. 8;

Gründe:

I.

Die Beklagte betreibt einen Reisedienst, der Kläger war zunächst ihr einziger Geschäftsführer. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bestellte die Gesellschafterversammlung der Beklagten Herrn O... L... als zweiten Geschäftsführer. Der Kläger einerseits und O... L... andererseits führten am 29. Juni 2020 an jeweils unterschiedlichen Orten Gesellschafterversammlungen durch, auf denen Beschlüsse zur Abberufung des jeweils anderen Geschäftsführers getroffen worden sind.