1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.08.2020, Az.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Beklagte betreibt einen Reisedienst, der Kläger war zunächst ihr einziger Geschäftsführer. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bestellte die Gesellschafterversammlung der Beklagten Herrn O... L... als zweiten Geschäftsführer. Der Kläger einerseits und O... L... andererseits führten am 29. Juni 2020 an jeweils unterschiedlichen Orten Gesellschafterversammlungen durch, auf denen Beschlüsse zur Abberufung des jeweils anderen Geschäftsführers getroffen worden sind.
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