Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.02.2018 - 2 K 1386/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, die im Baubereich tätig ist, stellte am 28.05.2013 in elektronischer Form über das hierfür von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 61 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. des Streitjahres 2012 (UStDV) in Höhe von 62.564,30 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012.
Gegenstand dieses Vorsteuervergütungsantrags waren insbesondere zwei Eingangsrechnungen zu den Antragspositionen 1 und 13.
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