Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2463/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in der Republik Portugal ansässige Unternehmerin, stellte am 14. Juni 2011 beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern in Höhe von 4.122,56 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 (Vergütungszeitraum).
Das BZSt lehnte mit Bescheid vom 17. April 2012 die Vergütung in Höhe von 1.884,47 € ab, da die unter Nr. 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom 21. Dezember 2010 nur als Kopie eingescannt und elektronisch übermittelt worden sei.
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