Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Februar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorzumerken.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen dessen außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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