FG Bremen - Urteil vom 15.03.2018
2 K 150/17 (1)
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 S. 1;

Anforderungen an die Wert- oder Artfortschreibung des Einheitswerts für ein bebautes Grundstück; Herabsetzung der festgesetzten Grundsteuern für ein bebautes Grundstück; Verpflichtung zur Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids

FG Bremen, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 2 K 150/17 (1)

DRsp Nr. 2019/4647

Anforderungen an die Wert- oder Artfortschreibung des Einheitswerts für ein bebautes Grundstück; Herabsetzung der festgesetzten Grundsteuern für ein bebautes Grundstück; Verpflichtung zur Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Wert- oder Artfortschreibung des Einheitswerts für ein bebautes Grundstück, das sie im Jahr 2014 erworben hatte, auf den 1. Januar 2015, und die entsprechende Herabsetzung der festgesetzten Grundsteuern für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

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