OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.02.2021
6 U 491/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a. F. § 492 Abs. 1; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. p); BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7/20

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 491/20

DRsp Nr. 2021/11978

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Ob eine in ihrer Formulierung zum Fristbeginn den Wortlaut des gesetzlichen Musters übernehmende Widerrufsinformation trotz der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 –, als im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu bewerten ist, kann offenbleiben, weil eine andere Bewertung vom eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers abweichen würde und für eine solche Auslegung contra legem auch beim richtlinienkonformer Auslegung kein Raum wäre. 2. Jedenfalls stellt sich die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar, wenn es sich um geringfügige Verstöße des Darlehensgebers handelt und Klarheit und Verständlichkeit der Information darunter nicht leiden und der Darlehensgeber durch die weitestgehende Übernahme des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters erkennbar gerade darum bemüht war, sich korrekt zu verhalten.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.